Stadtmarketing stellt Antrag auf verkaufsoffenen Sonntag beim Autosalon am 6. Mai Stadtmarketing stellt Antrag auf verkaufsoffenen Sonntag beim Autosalon am 6. Mai
Iserlohn. (PM Stadt Is.) Das städtische Stadtmarketing hat am letzten Freitag (6. April) einen Antrag auf Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntages für den 6. Mai... Stadtmarketing stellt Antrag auf verkaufsoffenen Sonntag beim Autosalon am 6. Mai

Iserlohn. (PM Stadt Is.) Das städtische Stadtmarketing hat am letzten Freitag (6. April) einen Antrag auf Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntages für den 6. Mai gestellt.

An diesem Tag findet der beliebte Autosalon in der Iserlohner Innenstadt statt. Der Bereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Iserlohn bereitet zurzeit die dafür zu beschließende Ordnungsbehördliche Verordnung vor. Die im Rahmen einer solchen Festsetzung zu beteiligenden Stellen (Vertreter der Kirchen, des Handels und die Gewerkschaft ver.di) wurden um Stellungnahme bis zum 18. April gebeten.

Möglich wurde dies durch das neue Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW), das am 30. März in Kraft getreten ist. Daraufhin hatte Bürgermeister Dr. Peter Paul Ahrens prüfen lassen, welche Auswirkungen sich daraus für verkaufsoffene Sonntage insbesondere für das Gebiet der Iserlohner Innenstadt ergeben.

Die Neufassung des LÖG sieht vor, dass es für verkaufsoffene Sonntage keinen Anlassbezug mehr geben muss. Das öffentliche Interesse für entsprechende Ladenöffnungen soll ausreichen.
Ein öffentliches Interesse liegt gem. § 6 Abs. 1 Nr.1 LÖG NRW „insbesondere vor, wenn die Öffnung …im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt…Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.“

Darüber hinaus regelt das neue LÖG NRW, dass öffentliches Interesse vorliegt, wenn die Öffnung
• dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient (§ 6 Abs. 1 Nr.2),
• der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (§ 6 Abs. 1 Nr.4) oder
• die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (§ 6 Abs. 1 Nr.5).

Die Stadtverwaltung sieht diese Voraussetzungen für den Autosalon als traditionelle Innenstadt-Veranstaltung mit zahlreichen Besuchern als gegeben an, sofern sich die Ladenöffnung auf den Bereich der Fußgängerzone in der Iserlohner Innenstadt beschränkt. Das Stadtmarketing informiert den Einzelhandel über den aktuellen Sachstand.

Inwieweit weitere verkaufsoffene Sonntage in der Iserlohner Innenstadt stattfinden können, wird noch geprüft.

Redaktion

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