Schneeschieben von der Steuer absetzen
AllgemeinAus Kreis und NachbarstädtenIserlohnTop News 17. Januar 2017 Redaktion 0
Düsseldorf. (PM Bund der Steuerzahler) Wer Schnee und Eis vor seinem Haus nicht selber räumen kann oder mag und einen Räumdienst beauftragt, kann die Kosten steuerlich absetzen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Es handelt sich dabei um haushaltsnahe Dienstleistungen, die in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Lange umstritten war, ob der Steuerbonus nur gilt, wenn der Schnee auf dem eigenen Grundstück geräumt wird oder ob er sich auch auf die Räumkosten auf dem öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück erstreckt. Mit Verwaltungsschreiben vom 9. November 2016 bestätigt das Bundesfinanzministerium, dass das Finanzamt auch diese Räumkosten akzeptieren muss. Den Steuerbonus können sowohl Eigentümer als auch Mieter in Anspruch nehmen, wenn sie für die Schneebeseitigung zahlen. Gerade Mieter vergessen häufig, die Kosten für die Schneebeseitigung in der Steuererklärung anzusetzen, dabei sind diese Aufwendungen oft Bestandteil der Nebenkosten.
Insgesamt können für solche Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Maximal wird ein Steuerbonus von 4.000 Euro pro Jahr gewährt. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehweges, lassen sich 120 Euro Steuern sparen, rechnet der Bund der Steuerzahler vor. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Steuerlich geltend gemacht werden können nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes. Materialkosten können grundsätzlich nicht bei der Steuer abgezogen werden.
Redaktion
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