Osterfeuer: Anträge noch bis 4. April möglich – Umschichten und weitere Auflagen beachten Osterfeuer: Anträge noch bis 4. April möglich – Umschichten und weitere Auflagen beachten
Iserlohn. Noch bis zum 4. April können Vereine oder Organisationen Osterfeuer beim Ordnungsamt im Iserlohner Rathaus anmelden. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn die... Osterfeuer: Anträge noch bis 4. April möglich – Umschichten und weitere Auflagen beachten

Diesem Osterfeuer musste die Feuerwehr vor zwei Jahren zu Leibe rücken.- © by Media

Iserlohn. Noch bis zum 4. April können Vereine oder Organisationen Osterfeuer beim Ordnungsamt im Iserlohner Rathaus anmelden. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Feuer nachweislich der Brauchtumspflege dienen.

In diesem Zusammenhang weisen das Ordnungsamt und die Abteilung Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Iserlohn noch einmal darauf hin, dass die Brennmaterialien zum Schutz nistender Kleintiere umgeschichtet werden müssen und Mindestabstände und Auflagen einzuhalten sind.

Wie schon in den vergangenen Jahren werden Mitarbeiter des Ordnungsamtes auch diesmal kontrollieren, ob die Osterfeuer genehmigt sind, ob die Auflagen eingehalten werden und ob umgeschichtet wird. Bei Verstößen kann das Abbrennen untersagt werden; Bußgelder sind nicht ausgeschlossen.

Als Brennmaterial dürfen ausschließlich pflanzliche Abfälle, wie Hecken- und Baumschnitt, Schlagabraum und Schnittholz verwendet werden. Das Material muss trocken sein und natürlich frei von Verpackungen und anderen Anhaftungen. Zum Entzünden sind chemische Brandbeschleuniger nicht erlaubt. Wichtig ist auch, dass die vorgegebenen Mindestabstände eingehalten werden: hundert Meter zu im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, fünfzig Meter zu bewohnten Gebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, öffentlichen Verkehrsflächen, Wäldern, Wallhecken, Feldgehölzen und Gebüschen sowie zehn Meter zu befestigten Wirtschaftswegen. Die Höhe der Aufschichtung darf die genehmigte Meterzahl nicht überschreiten. Bei starkem Wind darf das Feuer nicht entzündet werden.

Um die Rauch- und Geruchsbelästigung in Grenzen zu halten, dürfen die Feuer nicht vor 17 Uhr entzündet werden und müssen um 23 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein.

Grünabfälle aus Osterfeuern, die gar nicht oder nur teilweise abgebrannt wurden, müssen die Betreiber der Feuer selbst ordnungsgemäß entsorgen. Das Einsammeln beziehungsweise Abholen über die städtische Grünabfallabfuhr oder den Märkischen Stadtbetrieb Iserlohn/Hemer ist nicht möglich.

Ansprechpartner für weitere Informationen ist Thomas Johannsen, Telefon 02371 / 217-1617.

Redaktion

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